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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 5 U 22/09
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 232 Abs. 2 Satz 1
BGB § 242
1. Wenn der Verlustanteil des stillen Gesellschafters gem. Gesellschaftsvertrag "zulasten seines Kapitalkontos" verbucht werden sollte, ist die tatsächliche Buchung auf dem Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" (= Fremdkapital) unzulässig, denn eine ordnungsgemäße Verbuchung hätte zur Bildung eines Passivsaldos (Negativsaldos) auf dem Einlagekonto geführt, wodurch das fehlende Eigenkapital auch nach außen hin dokumentiert worden wäre.

2. Die Feststellung des Jahresabschlusses bei einer GmbH hat die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch ein Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses.

3. Bei einer atypisch stillen Beteiligung ist es dem geschäftsführenden, stillen Gesellschafter gem. § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) verwehrt, sich darauf zu berufen, er habe seine Erklärungen zum Jahresabschluss nur in seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht zugleich auch seiner Funktion als atypisch stiller Gesellschafter abgegeben


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 22/09

verkündet am: 9.7.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 09.07.2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08. Januar 2009 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als stiller Gesellschafter im Berufungsverfahren noch Zahlung aus einer Verlustübernahme in Höhe von 272.542,10 EUR.

Der Beklagte war ursprünglich Mitgesellschafter (seit dem 14.07.2003 Alleingesellschafter) und Mitgeschäftsführer der H. GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin; Umfirmierung am 08.08.2005 in HAV GmbH, AG Kiel, HRB 7704 in T). Mit Vertrag vom 26.11.2002 wurde der Beklagte mit einer Einlage in Höhe von 200.000,00 EUR zugleich stiller Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. In § 4 des Gesellschaftsvertrages heißt es:

§ 4 Abs. 1: Der stille Gesellschafter ist am festgestellten - korrigierten - Jahresüberschuss der GmbH mit 90 % beteiligt....

§ 4 Abs. 3: In gleicher Höhe wie am Gewinn ist der stille Gesellschafter an einem Verlust des Unternehmens der GmbH beteiligt. Der Verlustanteil ist zur Lasten seines Kapitalkontos zu verbuchen. Sollte dadurch der ursprüngliche Betrag der Einlage unterschritten werden, sind künftige Gewinnanteile zunächst zur Ausfüllung der Einlage auf ihre ursprüngliche Höhe zu verwenden.

Der Beklagte überwies in der Zeit vom 29.10.2002 bis zum 03.01.2003 unstreitig insgesamt 205.000,00 EUR auf das Konto der Insolvenzschuldnerin.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus Verlusten der Insolvenzschuldnerin in Geschäftsjahren 2002 bis einschließlich 2004 in Höhe von insgesamt 472.542,10 EUR in Anspruch und zwar wie folgt:

1. Geschäftsjahr 2002: Jahresfehlbetrag 173.163,48 EUR davon 90 % = 155.847,13 EUR

2. Geschäftsjahr 2003: Jahresfehlbetrag 294.840,16 EUR davon 90 % = 264.919,82 EUR

3. Geschäftsjahr 2004: Jahresfehlbetrag 64.903,68 EUR davon 90 % = 51.775,15 EUR

Gesamtverlustübernahme des Beklagten in den Jahren 2002 - 2004: 472.542,10 EUR

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. GmbH, Hamburg geprüft und bestätigt. Die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 wurden von der Insolvenzschuldnerin mittels elektronischer, EDV-gestützter Finanzbuchhaltung selbst erstellt und von dem Beklagten eigenhändig unterschrieben.

Ausweislich der von dem Beklagten am 05.10.2004 erstellten Gesellschafterliste war der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit einem Anteil von 224.500 EUR und ein Herr J.M. aus T. mit einem Anteil von 25.500 EUR am Kapital der Insolvenzschuldnerin beteiligt. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 wurde von der Insolvenzschuldnerin am 23.02.2005 dem zuständigen Finanzamt L. vorgelegt. Auch die übrigen Jahresabschlüsse sind im Rahmen der Steuererklärung der Insolvenzschuldnerin dem zuständigen Finanzamt vorgelegt worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 seine Verpflichtung zur Verlustübernahme in Höhe von jeweils 90 % der Jahresfehlbeträge als stiller Gesellschafter auch im Außenverhältnis verbindlich anerkannt. Dies folgte aus den vorgelegten Jahresabschlüssen sowie der Finanzbuchhaltung, für die der Beklagte als damaliger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin verantwortlich gewesen sei.

Nach Teilklagrücknahme in Höhe von 9.842,71 EUR hat der Kläger beantragt,

den Beklagen zu verurteilen, an ihn 472.542,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, ihn treffe im Außenverhältnis gerade keine Nachschusspflicht. Bei der Vereinbarung in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 26.11.2002 handle es sich um eine bloße Verlustbeteiligungsklausel, nicht jedoch um eine echte Nachschussklausel, die auch eine Außenhaftung des stillen Gesellschafters begründe. Er habe die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2003 und 2004, die aus Kostengründen nicht von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden seien, im Vertrauen auf die Richtigkeit der von dem damaligen Mitgeschäftsführer S. erstellten Bilanzen unterzeichnet, ohne damit jedoch zugleich seine Nachschusspflicht als stiller Gesellschafter anzuerkennen. Seine Einlageverpflichtung als stiller Gesellschafter habe er erfüllt. Außerdem sei der stille Gesellschaftsvertrag mit Schreiben vom 10.07.2004 gekündigt worden. Der Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.01.2009 im Umfang von 272.542,10 EUR stattgegeben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass die Zahlung der Einlage des stillen Gesellschafters in Höhe von 200.000,00 EUR nachgewiesen sei. Dieser Betrag sei deshalb von der Nachschussverpflichtung für die Geschäftsjahre 2002 - 2004 in Höhe von 472.542,10 EUR abzuziehen. In Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 232 Abs. 2 HGB sei zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten in seiner Eigenschaft als stiller Gesellschafter spätestens im Geschäftsjahr 2003 mündlich eine echte Verlustbeteiligung vereinbart worden. Dies folge aus den von dem Beklagten selbst unterzeichneten Bilanzen für die Geschäftsjahre 2003 und 2004. Der Beklagte habe eine entsprechende Verlustbeteiligung gewollt, weil anderenfalls die GmbH überschuldet gewesen wäre und Insolvenz hätte anmelden müssen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus 1. Instanz und behauptet, es habe keine abweichenden mündlichen Vereinbarungen über eine Nachschusspflicht gegeben. Die Bilanzen für die Jahre 2003 und 2004 habe er lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet, nicht jedoch zugleich auch im eigenen Namen in seiner Eigenschaft als stiller Gesellschafter. Er habe keine unbegrenzte Nachschusspflicht gewollt, schließlich sei das Stammkapital erst am 14.07.2003 aus eigenen Mitteln um 225.000 EUR (auf insgesamt 250.000 EUR) erhöht worden. Die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 seien nicht geprüft und nur für die Gesellschaft verbindlich, nicht jedoch für den Beklagten in seiner Eigenschaft als stiller Gesellschafter.

Der Beklagte beantragt,

dass angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe als Alleingesellschafter der GmbH sowie zugleich auch als stiller Gesellschafter gleichgerichtete Interessen verfolgt. Durch die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2002 - 2004, die im Rahmen der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt vorgelegt worden seien, habe er seine Nachschusspflicht auch nach außen hin dokumentiert. Ohne die Verlustübernahme und eine entsprechende Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters wäre die GmbH bereits im Geschäftsjahr 2003 überschuldet und insolvenzreif gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2009 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

Gem. § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB ist der Verlustanteil des stillen Gesellschafters grundsätzlich zwar auf seine eingezahlte Einlage (hier 200.000 EUR) begrenzt. Das gilt jedoch nur, soweit nichts anderes vereinbart ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, § 233 Rn. 6).

Hier haben die Parteien des Gesellschaftsvertrages jedoch konkludent, spätestens im Geschäftsjahr 2003, etwas Abweichendes vereinbart. Danach ist der Beklagte als stiller Gesellschafter, über den Wortlaut der Verlustbeteiligungsklausel in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 26.11.2002 hinaus, auch im Außenverhältnis zu einem Nachschuss aus seiner Verlustbeteiligung verpflichtet.

1. Gem. § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 26.11.2002 sollte der Verlustanteil des Beklagten als stiller Gesellschafter "zulasten seines Kapitalkontos" verbucht werden. Aus den eingereichten Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 sowie der jeweils zugrunde liegenden Finanzbuchhaltung ergibt sich jedoch, dass der Verlustanteil aus der stillen Beteiligung nicht zu Lasten des Kapitalkontos (unter der Position Eigenkapital auf der Passivseite) sondern unter "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" und damit unter der Position Fremdkapital auf der Passivseite verbucht worden ist. Dies ist zwar nicht ausdrücklich aus der Finanzbuchhaltung für den Jahresabschluss 2002 (die dem Senat nicht vorliegt) ersichtlich, die Verbuchung ergibt sich jedoch eindeutig aus der Finanzbuchhaltung für die Geschäftsjahre 2003 und 2004. Dort sind die Verlustanteile des Beklagten aus der stillen Beteiligung jeweils auf dem Konto 1533 (Forderungen gegen Gesellschafter aus Verlustübernahme) verbucht worden. Diese Buchung ist von dem Beklagten u. a. auf Seite 4 des eingereichten "Zeitraumvergleiches" der Bilanz für das Geschäftsjahr 2004 ausdrücklich durch Stempel und Unterschrift anerkannt worden. Damit ist der Verlustanteil auf einem Fremdkapitalkonto (Konto-Nr. 1533) und nicht - wie eigentlich in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vereinbart - zu Lasten seines Eigenkapitalkontos verbucht worden. In den Erläuterungen des vorläufigen Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2004 heißt es deshalb auf Seite 3 auch:

"Mit rund 189.000 € fällt das Eigenkapital gegenüber dem Vorjahr um ca. 2,96 % niedriger aus. Dennoch beträgt die Eigenkapitalquote, gemessen an der Bilanzsumme, immer noch 30,86 %."

Das ist jedoch tatsächlich falsch, denn das Eigenkapital war aufgrund der bis zum 31.12.2004 aufgelaufenen Verlustanteile des Beklagten als stiller Gesellschafter in Höhe von insgesamt 472.542,10 € bereits komplett verbraucht. Wäre der Verlustanteil des Beklagten - wie in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vereinbart - richtigerweise entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu Lasten seines Kapitalkontos verbucht worden, hätte dies zur Bildung eines Passivsaldos (Negativsaldos) auf dem Einlagekonto geführt, wodurch das fehlende Eigenkapital auch nach außen hin dokumentiert worden wäre.

2. Die Nachschusspflicht des Beklagten in Höhe seines Verlustanteils hinsichtlich der Geschäftsjahre 2002, 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt 472.542,10 € hat der Beklagte durch seine Unterschrift unter die jeweiligen Jahresabschlüsse anerkannt. Der Beklagte war seit dem 14.07.2003 durchgehend bis zur Veräußerung sämtlicher Anteile zum Zwecke der Firmenbestattung am 10.11.2005 maßgeblich, d. h. beherrschend, an der Insolvenzschuldnerin als Gesellschafter beteiligt. Seit dem 12.08.2003 war er außerdem Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis. Es handelte sich mithin um eine atypisch stille Beteiligung.

Die Unterschrift des Beklagten unter die jeweiligen Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Entsprechend seinem Zweck schließt das deklaratorische Schuldanerkenntnis in der Regel alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Angabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete (Palandt - Sprau, BGB, 68. Auflage § 781 RN. 3 m.w.N.).

Die Feststellung des Jahresabschlusses bei einer GmbH hat die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander (BGH v. 2.3.2009, II ZR 264/07, WM 2009, 986 ff, Tz.15). Die Bilanzfeststellung ist ein Vorgang aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines -zivilrechtlich verbindlichen- Schuldanerkenntnisses ergeben können. Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch ein Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses (BGH, a.a.O., Tz. 15; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW RR 1994, 1455, 1457 m. w. N.).

Der Beklagte kann deshalb mit der Einwendung, die Bilanzen für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 seien unrichtig, weil er keine unbegrenzte Nachschusspflicht gewollt habe, nicht gehört werden. Die Bilanz stellt ein einheitliches Rechnungswerk dar. Mit ihrer Feststellung werden alle Ansprüche der Gesellschafter und der Gesellschaft einheitlich und abschließend zum Bilanzstichtag festgestellt. Das darin liegende Schuldanerkenntnis erfasst neben den Gewinnansprüchen auch die Ansprüche der Gesellschafter aus Darlehen bzw. andererseits auch Ansprüche der Gesellschaft gegen den stillen Gesellschafter aus Verlustübernahme.

Der Beklagte hat mit Unterzeichnung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2003 (am 14.02.2005) und 2004 (am 25.02.2005) die entsprechenden Forderungen der Gesellschaft aus der Verlustübernahme anerkannt. Er hat durch seine Unterschrift (vgl. Seite 4 des "Zeitraumvergleichs" der Bilanz für das Geschäftsjahr 2004) sogar ausdrücklich den Saldo auf dem entsprechenden Forderungskonto Nr. 1533 über 472.542,10 € anerkannt.

Dabei ist es dem Beklagten gem. § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) verwehrt, sich darauf zu berufen, er habe seine Erklärungen zum Jahresabschluss nur in seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht zugleich auch seiner Funktion als atypisch stiller Gesellschafter abgegeben. In seinen unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer, Hauptgesellschafter und atypisch stiller Gesellschafter hat der Beklagte - wirtschaftlich betrachtet - gleichgerichtete Interessen verfolgt, sodass eine "Aufspaltung" seiner Erklärungen zu den o. g. Jahresabschlüssen unzulässig ist. Ohne die Verlustübernahme des Beklagten als atypisch stiller Gesellschafter und die Verbuchung auf einem entsprechenden Forderungskonto der Gesellschaft (Konto-Nr. 1533) wäre die Gesellschaft überschuldet gewesen und der Beklagte wäre in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer gem. § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet gewesen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

3. Eine Aufrechnung mit Darlehensrückgewähransprüchen gem. §§ 387 ff. BGB kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Aufrechnungserklärung im Sinne von § 388 BGB. Außerdem dürfte es sich bei den von dem Beklagten der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehen um eigenkapitalersetzende Darlehen im Sinne von § 32 a GmbHG a. F. gehandelt haben. Insofern ist der Beklagte hinsichtlich seiner Darlehensforderungen nur nachrangiger Insolvenzgläubiger im Sinne von § 32 a Abs. 1 GmbHG a. F. i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Nach alledem ist die Berufung unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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